AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen in I. gelten für alle Teile des Mietvertrages / Veranstaltungsvereinbarung, unabhängig davon, welche einzelnen Leistungen
(Abschnitte II. ff.) zusätzlich vereinbart werden.

2. Definitionen
Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

2.1 die mietweise Übernahme der Räume durch den Kunden: «Vermietung»;

2.2 die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Speisen und Getränken: «Bewirtung»;

2.3 «Teilnehmer» alle Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden im Veranstaltungsraum aufhalten,
z.B. Gäste, Mitwirkende.

3. AGB des Kunden
Anderslautende Bedingungen als die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten nicht.
Insbesondere gelten keine AGB des Kunden.

4. Preise, Zahlung
4.1 Der Gesamtpreis für die Leistungen einschließlich der auf die einzelnen Leistungsarten entfallenden
Preisanteile ergibt sich aus dem Angebot. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen:

4.1.1 Mit Annahme des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der Gesamtsumme fällig.
Der Restbetrag bei reiner Raumanmietung ist spätestens am Veranstaltungstag fällig.
Der Restbetrag bei Arrangements verschiedener Leistungen ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

4.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise in EUR. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird der Kunde dem Vermieter
bezahlen.

4.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. gemäß §
247 BGB verlangen.

4.4 Falls der Vermieter ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Vermieter berechtigt,
diesen geltend zu machen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Haftung des Vermieters
6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand des Mieters selbst entstanden
sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.2 Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

6.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

6.4 Besonderheiten im Rahmen des Vermietungszweckes, die nicht im Vertrag erwähnt sind, sind ausgeschlossen;
eine Haftung des Vermieters besteht nicht. Besonderheiten sind u. a. solche,

1. für die bestimmte Erlaubnisse von Dritten (z. B. Behörden) erforderlich sind, oder
2. bei denen gefährdende Stoffe (z. B. Feuer, Gas, Chemikalien, Wasser) oder Tiere verwendet werden, oder,
3. für die der Raum nicht geeignet ist.

6.5 Soweit die Haftung des Vermieters gemäß 6. Ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen (einschließlich Personen, die der Vermieter auf Weisung des Mieters beauftragt hat), nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

6.6 Soweit dem Kunden gemäß 7. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Vornahme der Leistung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 7. nicht verbunden.

6.8 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für andere Ansprüche des Kunden gegen den Vermieter
aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

6.9. Der Vermieter versichert, dass die Mietsache für Veranstaltungen für bis zu 400 Personen bau- und ordnungsrechtlich zugelassen ist.

7. Haftung des Mieters

7.1 Der Mieter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter,
die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Der Vermieter kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten ( z. B. Kaution ) verlangen. Eine Kaution wird nicht gefordert soweit der Veranstalter
bis 14 Tage vor Veranstaltungsdatum den Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung erbringt.

7.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximal zugelassene Personenzahl von 400 nicht überschritten wird. Er hat auf eigene Kosten die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Überfüllung verhindern.

7.3 Der Mieter haftet dafür, dass nach der Art der Veranstaltung keine Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen.

7.4 GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind anzeigepflichtig. Die GEMA-Gebühren sind alleinige Pflicht des Mieters. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass für die öffentliche Aufführung Musik, die urheberrechtlich geschützt ist, eine Genehmigung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin) einzuholen ist bzw. die Veranstaltung dort anzumelden ist. Der Mieter verpflichtet sich, die Genehmigung einzuholen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Mieter. Er legt dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Bestätigung über die erteilte GEMA-Genehmigung vor. Die Nichtvorlage der Betätigung berechtigt den Vermieter zu sofortiger Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

7.5 Die Anmietung erfolgt zu dem, im Mietvertrag oder der Veranstaltungsvereinbarung genannten Veranstaltungszweck.

7.6 Die Vorschriften Bayerischen Verordnung über Versammlungsstätten, Bauordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Brandschutz, Berufsgenossenschaft etc. sind einzuhalten. Die Brandschutzordnung für den Veranstaltungsraum liegt Mietvertrag bzw. Veranstaltungsvereinbarung zur Kenntnisnahme bei. Der Mieter benennt für die Laufzeit der Veranstaltung einen im Sinne der BayVStättV verantwortlichen Veranstaltungsleiter.

8. Gegenstände und Anschlüsse

8.1 Soweit der Vermieter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Gegenstände von Dritten beschafft, handelt der Vermieter im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Gegenstände frei.

8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen gehen zu Lasten des Kunden. Die durch die
Verwendung entstehenden Kosten darf der Vermieter pauschal erfassen und umlegen.

8.3 Bei Einsatz von Veranstaltungstechnik oder Live Cooking behält sich der Vermieter vor diesen Stromverbrauch separat nach Aufwand
mit 0,70 € pro kW/h in Rechnung zu stellen.

8.3 Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden
nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit
der Vermieter diese Störung nicht zu vertreten hat. (Stromausfall, Schäden durch Strom etc.)

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

9.1 Vom Kunden oder Teilnehmern mitgebrachte Gegenstände gleich welcher Art befinden sich auf Gefahr
des Kunden im Veranstaltungsraum. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung
keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

9.2 Mitgebrachte Gegenstände müssen den behördlichen (z. B. feuerpolizeilichen) Anforderungen entsprechen.
Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

9.3 Der Kunde wird mitgebrachte Gegenstände nach Beendigung der Mietzeit unverzüglich entfernen. Unterlässt
der Kunde dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen und nach Ablauf einer Wartefrist (mindestens 1 Woche, höchstens 1 Monat) auf Kosten des Kunden entsorgen. Für im Veranstaltungsraum verbliebene Gegenstände kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs, Raummiete berechnen. Zurückgebliebene Gegenstände des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt.

9.4 Der Kunde wird die Teilnehmer verpflichten, den Anforderungen dieser Ziffer nachzukommen und den Vermieter von etwaigen Ansprüchen der Teilnehmer freistellen, soweit Ansprüche des Kunden selbst gegen den Vermieter aus dieser Ziffer ausgeschlossen oder begrenzt wären.

10. Rücktritt des Vermieters
10.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten hat der Vermieter folgende vertragliche Rücktrittsrechte:
10.1.1 Der Kunde leistet eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von dem Vermieter festgesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht.
10.1.2 Die Erfüllung des Vertrages wird dem Vermieter aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
10.1.3 Der Kunde hat den Vertrag unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des
Veranstalters, des Zwecks oder des Teilnehmerkreises geschlossen.
10.1.4 Der Vermieter hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Durchführung des Vertrages den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Veranstaltungsraumes oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann.
10.2 Der Rücktritt des Vermieters bedarf der schriftlichen Form.
10.3 Im Fall eines Rücktritts seitens des Vermieters gemäß 10.1.1, 10.1.2, 10.1.3, 10.1.4 (einschließlich eines Rücktritts aus gesetzlichem Rücktrittsrecht), ist der Vermieter, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt erfolgt, berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 20 % in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Vermieters (z. B. auf Schadensersatz) bleibt hiervon unberührt.

11. Rücktritt des Kunden
11.1 Der Rücktritt des Kunden bedarf der schriftlichen Form. Er ist nur zulässig, wenn sich aus diesem Vertrag
oder aus anwendbarem Recht ein Rücktrittsrecht für den Kunden ergibt. Ein Teilrücktritt des Kunden ist möglich sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistungsarten als auch hinsichtlich der Teilnehmeranzahl.

11.2 Bei Rücktritt des Kunden ist der Vermieter berechtigt, nachfolgend mindestens in Rechnung zu stellen,
wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Vermieters nicht ausgeschlossen ist:

11.3 Den vereinbarten Gesamtpreis (5.1), sofern eine anderweitige entgeltpflichtige Erbringung der Leistungen
an Dritte nicht möglich ist.

11.4 Rücktrittsbedingungen:
a. Bei Rücktritt des Veranstalters, ab Festbuchung per mündlicher Zusage, per Email bzw. Vertragsunterschrift, ist der Vermieter berechtigt folgendes in Rechnung zu stellen:
• bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30% der Bruttoangebotssumme;
• bis zu 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Bruttoangebotssumme;
• bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Bruttoangebotssumme;
• unter einem Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90% der Bruttoangebotssumme;
Ist eine Weitervermietung möglich, fällt eine Aufwandspauschale von 500,- EUR (brutto) an.
Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist das Eingangsdatum der schriftlichen Auftragsstornierung.
b. Im Falle einer teilweisen Reduzierung der vereinbarten Leistung oder Umbuchung
durch den Auftraggeber gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend, sofern nicht das Recht zur Reduzierung zu anderen Bedingungen eingeräumt worden ist.
Die Reduzierung des Umfangs einzelner Leistungen ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.

12. Versicherungen
Der Kunde wird die in dem Vertrag genannten Versicherungen abschließen. Weist der Kunde die Versicherungen
gegenüber dem Vermieter nicht spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Leistungserbringung nach, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung ggf. durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

14. Schriftform
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

15. Sonstiges
16.1 Für eine Vermietung notwendige behördliche Erlaubnisse wird sich der Kunde rechtzeitig auf eigenen Kosten beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Etwaige an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA- Gebühren, Vergnügungssteuer usw. wird er unmittelbar selbst an den Gläubiger entrichten.

15.2 Die Unter- oder Weitervermietung von Räumen und Inventar bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vermieters.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf einen Zeitraum vor Beginn einer Leistungserbringung abgestellt wird,
bezieht sich der Beginn auf den Kalendertag, an dem die Leistungserbringung laut Vertrag beginnen soll, unabhängig von der Uhrzeit.

15.4 Rechtsgestaltende Mitteilungen (z. B. Kündigungen), die nach diesem Vertrag erforderlich sind, sind an die in dem Vertrag genannten Ansprechpartner zu adressieren.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Nürnberg der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt § 29a ZPO, wonach für Rechtsstreite über Mieträume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden.

II. Vermietung
1. Mieträume
Der Vermieter vermietet dem Kunden den Veranstaltungsraum Eventlocation Loftwerk. Dieser Raum wird als „Mietraum“ bezeichnet.

2. Mietzeit
Beginn und Beendigung der Mietzeit ergeben sich aus dem Vertrag. Der Kunde übernimmt die Mieträume bei Beginn und gibt sie bei Beendigung in demselben zurück, der in dem Vertrag bei Beginn der Mietzeit festgestellt wurde; ausgenommen hiervon
sind die üblichen Reinigungsarbeiten und ausdrücklich im Vertrag enthaltene Besonderheiten.

3. Vermietungszweck, Teilnehmer
Der Zweck der Vermietung und Anzahl der Teilnehmer sowie Teilnehmer mit besonderen Merkmalen (z.B. Schwerbehinderte, besondere Anforderungen an Verpflegung) ergeben sich aus dem Vertrag.

III. Bewirtung
1. Der Umfang der Bewirtung und des zur Bewirtung erforderlichen Personals ergeben sich aus dem gesonderten Bewirtungsvertrag.
2. Dem Kunden oder den Teilnehmern ist eine eigene Benutzung der Küche und der sonstigen Bewirtungsanlagen
(z.B. Schankanlagen) nicht gestattet.
3. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.